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Ein angemessener Hochwasserschutz ist eine Grundvoraussetzung für eine prosperierende Gesellschaft. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei im Jahre 1877 sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass der Bund die Kantone und Gemeinden bei der Erfüllung dieser gemeinsamen Aufgabe finanziell unterstützen kann.
Aber trotz jahrzehntelanger Anstrengungen und grosser Investitionen gibt es keinen absoluten Schutz. Nicht nur die extremen Ereignisse in den Jahren 1987, 1993, 1999, 2000 und 2005 haben diese Tatsache schonungslos offenbart. Auch all die kleineren Hochwasser der letzten Jahre bestätigen immer wieder, dass sich die Folgen aussergewöhnlicher Naturereignisse nur zum Teil durch bauliche Schutzmassnahmen beeinflussen lassen.
Es muss eine Raumnutzung angestrebt werden, die auf die vorhandenen Naturgefahren Rücksicht nimmt und die Eingriffe minimiert. Das Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) von 1991 gibt die wesentlichen Elemente vor:
- Gefahrenanalyse
- Differenzierung der Schutzziele
- Unterhalt der Gewässer und Bauwerke
- Zweckmässige Massnahmenplanung
- Begrenzung des verbleibenden Risikos (Notfallplanung)
Konkretisiert werden diese Vorgaben in der Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV), die seit dem Jahre 1999 in einer ergänzten Fassung vorliegt und in der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewässern von 2001:
Empfehlungen KOHS
- KOHS-FAN 2015 Beurteilung der Gefahr von Ufererosion
- KOHS 2013 Freibord bei Hochwasserschutzprojekten
- Weitere Dokumente im Info Center unter dem Stichwort "Thema Hochwasserschutz"
Externe Links
- PLANAT Plattform Naturgefahren